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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Wolf Wohnungssanierung GmbH

Wolf Wohnungssanierung GmbH eingetragen beim LG Steyr unter FN 407850f Hauptstraße 10, 44, 84 Kronstorf, Österreich Stand: 2025 1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge und Leistungen der Wolf Wohnungssanierung GmbH (im Folgenden „Werkunternehmer“), soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Allgemeine Einkaufsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, auch dann nicht, wenn der Werkunternehmer der Geltung dieser Bestimmungen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Soweit Bestimmungen dieser AGB zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen widersprechen, gelten im Verhältnis zu Verbrauchern die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Kostenvoranschläge / Vertragsschluss
2.1 Kostenvoranschläge sind gegenüber Unternehmer unverbindlich. Kostenvoranschläge sind kostenlos.
2.2 Ein Vertrag kommt mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Werkunternehmer oder dem tatsächlichen Beginn der Arbeiten zustande. Dies gilt auch für Zusatzaufträge, die im Zuge der Leistungserbringung beauftragt werden.
2.3 In der Auftragsbestätigung werden die zu erbringenden Leistungen beschrieben. Pauschalvereinbarung sind stets netto zu verstehen; eine Pauschalvereinbarung deckt nur die in der Leistungsbeschreibung angeführten Arbeiten. Soweit es zu Leistungsänderungen, zusätzlich beauftragte Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung kommt, werden die Mehrkosten, sofern sie nicht in die Risikosphäre des Werkunternehmers fallen, dem Auftraggeber nach Regie verrechnet.
2.4 Kommt es aus nicht vom Werkunternehmer zu vertretenden Umständen zu einem Mehraufwand (zB aufgrund von Planänderungen; nicht bekanntgegebenen oder nicht vorhersehbarer Schäden) oder einer Verzögerung der Leistungserbringung sind die resultierenden Mehrkosten auch ohne Anzeige des Werkunternehmers angemessen zu vergüten; ferner ist dem Werkunternehmer in diesem Fall eine angemessene Verlängerung der Bauzeit zu gewähren.
2.5 Die Geltung von § 1170a (2) ABGB wird ausgeschlossen.
2.6 Der Werkunternehmer ist berechtigt, die Leistungen abweichend vom Angebot oder der getroffenen Vereinbarung zu erbringen, wenn dies zur Vertragserfüllung notwendig ist, dem Vertragswillen eines durchschnittlichen Auftraggebers entspricht und die Abweichung dem Auftraggeber zumutbar ist. Der Werkunternehmer wird dies, soweit möglich, dem Auftraggeber im Vorfeld anzeigen.
2.7 Vom Werkunternehmer beizustellende Ausführungsunterlagen sind angemessen zu vergüten.
3. Geistiges Eigentum
Sämtliche vom Werkunternehmer beigestellte Projektunterlagen, wie insbesondere Planskizzen, fertige Pläne, Entwürfe sind das geistige Eigentum des Werkunternehmers und urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Werkunternehmers nicht an Dritte weitergegeben oder bearbeitet werden. Dies gilt auch für Kostenvoranschläge oder sonstige preisliche Informationen des Werkunternehmers; diese Informationen bilden Geschäftsgeheimnisse im Sinne des §§ 26a ff UWG.
4. Leistungsumfang
4.1 Der Werkunternehmer erbringt die in der Auftragsbestätigung angeführten Leistungen.
4.2 Der Werkunternehmer ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.
4.3 Allfällige für die Erbringung der beauftragen Leistungen erforderliche behördliche Genehmigungen oder Zustimmungen Dritter sind vom Auftraggeber fristgerecht einzuholen. Der Werkunternehmer ist nicht verpflichtet, mit den Arbeiten vor Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen zu beginnen. Bei nicht fristgerechtem Vorliegen der Genehmigungen werden allenfalls vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen gegenstandslos.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Die für die Ausführung der beauftragten Arbeiten erforderlichen Unterlagen (insbesondere Pläne der Leitungen, Bescheide, Statische Unterlagen etc) sind vom Auftraggeber dem Werkunternehmer zumindest 14 Arbeitstage vor Arbeitsbeginn kostenlos bereitzustellen, damit dieser die Unterlagen rechtzeitig prüfen und den Arbeitsbereich ordnungsgemäß vorbereiten kann.
5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Werkunternehmer den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss kostenlos in dem für die Leistungserbringung erforderlichem Umfang am Ort der Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen.
5.3 Bei Arbeiten im Winter hat der Auftraggeber für eine angemessene Beheizung der Räumlichkeiten, in denen die Leistungen zu erbringen sind, zu sorgen.
5.4 Der Auftraggeber hat dem Werkunternehmer, soweit erforderlich, Arbeits- und Lagerungsplätze auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.
5.5 Es obliegt dem Auftraggeber auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass die für die Leistungserbringung erforderlichen Zufahrtswege und Parkmöglichkeiten vorhanden sind und vom Werkunternehmer ungehindert genutzt werden können.
6. Lieferfristen
6.1 Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, es sei denn sie werden ausdrücklich schriftlich als „fix“ vereinbart.
6.2 Sollte es aus nicht vom Werkunternehmer zu vertretenden Umständen zu einem Leistungsverzögerung kommen, zB wegen Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, nicht fristgerechte Erbringung von Vorarbeiten durch Dritte, Betriebsstörungen, höhere Gewalt etc., werden alle vereinbarten Liefertermine gegenstandlos. Der Werkunternehmer ist in solchen Fällen berechtigt, die Lieferfrist unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen angemessen zu verlängern, ohne dadurch in Verzug zu geraten. Der Werkunternehmer ist darüber hinaus berechtigt, die Preise der Preisentwicklung, insbesondere in Bezug auf Material- und Arbeitskosten anzupassen (sowohl nach oben als auch nach unten).
7. Preise und Zahlungsbedingungen
7.1 Der Werkunternehmer ist berechtigt, Erhöhungen der Materialkosten und Lohnkosten während der Dauer der Leistungserbringung an den Auftraggeber weiter zu verrechnen. Dies gilt auch im Fall von Pauschalpreisvereinbarungen.
7.2 Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung ist der Werklohn (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Werkunternehmer ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Teile der zu erbringenden Leistungen Teilrechnungen zu legen. Teilrechnungen sind ebenfalls binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
7.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderungen sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder wurden vom Werkunternehmer anerkannt.
7.4 Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist der Werkunternehmer berechtigt, die weitere Erfüllung der geschuldeten Leistungen von der Begleichung der rückständigen Zahlungen abhängig zu machen und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist, mindestens jedoch den Zeitraum des Zahlungsverzugs zuzüglicher einer Woche, in Anspruch zu nehmen.
7.5 Mehraufwände gemäß Punkt 2.3 und 2.4 werden gesondert verrechnet.
7.6 Im Falle des Zahlungsverzugs haben Unternehmer die gesetzliche Verzugszinsen gemäß UGB zu bezahlen; Verbraucher haben Verzugszinsen von 5% p.a. zu bezahlen.
7.7 Der Werkunternehmer kann jederzeit während der Leistungserbringung Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen verlangen, wenn sich die Vermögenslage des Auftraggebers verschlechtert.
7.8 Skontovereinbarungen müssen schriftlich zwischen dem Auftraggeber und dem Werkunternehmer getroffen werden. Ein Skontoabzug ist nur bei der Schlussrechnung zulässig und setzt die vollständige und fristgerechte Zahlung sämtlicher Teilrechnungen, so solche gelegt wurden, voraus. Ein Skontoabzug bei Teilrechnungen ist unzulässig. Fristgerechte Zahlung erfordert, dass der zu zahlende Betrag innerhalb der Skontofrist dem Konto des Werkunternehmers gutgebucht wird.
8. Eigentumsvorbehalt Sämtliche vom Werkunternehmer gelieferte Waren und erbrachten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohns Eigentum des Werkunternehmers.
8. Abnahme Nach Fertigstellung der vom Werkunternehmer erbrachten Leistungen erfolgt eine gemeinsame Abnahme, die innerhalb der vom Werkunternehmer vorgegebenen Frist, längsten binnen zwei Wochen zu erfolgen hat. Sollte die Abnahme innerhalb der vom Werkunternehmer angegebenen Frist aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen scheitern, gelten die erbrachten Leistungen nach Ablauf der Frist als abgenommen.
9. Gewährleistung und Schadenersatz
9.1 Allfällige Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
9.2 Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme der Leistung. Den Auftraggeber trifft die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Werks vorlag.
9.3 Hat der Werkunternehmer eine Leistung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen und sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Ausführung gemäß den vorgegebenen Spezifikationen.
9.4 Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne Zustimmung des Werkunternehmers Änderungen oder sonstige Arbeiten am Leistungs- und Liefergegenstand durch den Auftraggeber oder einen Dritten vorgenommen werden.
9.5 Der Werkunternehmer leistet keine Gewähr für die Inhalte von Webseiten Dritter, auf die die Webseite des Werkunternehmers einen Link bereitstellt.
9.6 Der Werkunternehmer haftet für von Subunternehmer verursachte Schäden nur für Auswahlverschulden gemäß § 1115 ABGB.
9.7 Der Werkunternehmer haftet im Verhältnis zu Unternehmen nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und überdies maximal bis zur Höhe des Auftragswerts. Für Mangelfolgeschäden und Vermögensschäden wird keine Haftung übernommen.
9.8 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Werkunternehmer berechtigt, daraus resultierende Schäden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
10. Datenschutz Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung verwendet. Es gilt die auf der Website des Werkunternehmers veröffentlichte Datenschutzerklärung.
11. Rücktritt vom Vertrag
11.1 Der Werkunternehmer ist berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn (a) der Auftraggeber trotz angemessener Nachfristsetzung (14 Tage) in Zahlungsverzug ist, (b) die Ausführung der Leistung, deren Beginn oder Fortsetzung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfristsetzung weiter verzögert wird, (c) sich der Auftraggeber trotz begründeter Bedenken über seine Bonität weigert, auf Verlangen Vorauszahlung zu leisten oder vor Erbringung der beauftragten Leistungen eine taugliche Sicherheit zu erbringen, (d) die Verlängerung der Leistungsfrist wegen der im Punkt 6.2 genannten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der Leistungsfrist, mindestens jedoch zwei Monate, beträgt.
11.2 Unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche, hat der Werkunternehmer im Fall des Vertragsrücktritts Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen, auch wenn der Vertrag nur teilweise erfüllt wurde. Der Werkunternehmer hat, auch wenn die Leistungserbringung noch nicht begonnen hat, Anspruch auf Ersatz der Kosten von Materialien, die der Werkunternehmer in Hinblick auf die Vertragserfüllung bereits bestellt hat sowie Leistungen, die in Vorbereitung der Leistungserbringung erbracht wurden.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand / Allgemeines
12.1 Auf sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Werkunternehmer geschlossenen Verträgen findet ausschließlich Österreichisches Recht unter Ausschluss des UNICTRAL Kaufrechts und der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts Anwendung.
12.2 Es wird, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Steyr, Oberösterreich, vereinbart.
12.3 Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; sie werden, soweit möglich, geltungserhaltend angepasst.
14. Besondere Hinweise für Verbraucher Soweit das FAGG anwendbar ist, können Verbraucher binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Werkunternehmer aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung des Auftraggebers, sogleich mit der Leistungserbringung beginnt, sind bereits erbrachte Leistungen anteilig zu vergüten. Bei dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten besteht kein Rücktrittsrecht.